Heiko Kosel Startseite

Sorbische Symbole in der Öffentlichkeit nicht geschützt – Gleichstellung mit sächsischen Hoheitszeichen gefordert

29.03.2018

In der jüngsten Vergangenheit sind bei Demonstrationen in Dresden und in der Lausitz Fahnen in den sorbischen Farben gezeigt worden, auf denen Veränderungen vorgenommen waren. Zum Beispiel wurden ein ovales Emblem mit dem — wahrscheinlich - preußischen Adler und der Umschrift „Deutschland" und ein rundes Emblem mit der Darstellung eines Herzens in den Farben Schwarz-Rot-Gold und der Umschrift „Mein Herz für Deutschland" angebracht. Teilweise waren diese Demonstrationen gegen das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gerichtet bzw. hatten fremdenfeindlichen Charakter. Ausgehend davon stellte der sorbische Abgeordnete und Sprecher für nationale Minderheiten der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag, Heiko Kosel, eine Kleine Anfrage (Parlaments-Drucksache 6/12479) an die sächsische Staatsregierung, um Auskunft darüber zu erlangen, inwieweit die sorbische Flagge gesetzlich vor Manipulation geschützt ist. Dazu erklärt er:

„Art. 2, Abs. 4 der sächsischen Verfassung und § 4 Abs. 1 SächsSorbG (Sorbengesetz) regeln den gleichberechtigten Status der sorbischen Fahne mit anderen Fahnen im sorbischen Siedlungsgebiet. Gleichzeitig normiert § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsSorbG: „die sorbischen Farben sind blau-rot-weiß“ — d. h. nach meiner Auffassung ohne Zusatz weiterer Symbole. Nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung jedoch „unterliegt die Verwendung der sorbischen Flagge ebenso wenig wie Änderungen an der Flagge besonderen staatlichen Schutzvorschriften. Dem Schutzbereich § 90 a Strafgesetzbuch unterliegen ausweislich seines Wortlautes die Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder“. Die Verwendung einer manipulierten sorbischen Flagge würde dann „nur“ wegen des möglicherweise beleidigenden oder volksverhetzenden Charakters der Manipulation strafrechtliche Relevanz erlangen. Eine Manipulation oder Änderung an sich stelle also keinen verfolgbaren Gesetzesverstoß dar.

Wenn es also um Schutz von Symbolen autochthoner Minderheiten geht, sind diese nicht gleichwertig durch das Gesetz geschützt, wie z.B. die sächsischen Hoheitszeichen. Daher fordere ich den gleichberechtigten Schutz von Symbolen der autochthonen Minderheiten in Deutschland, die zugleich Bestandteil des gesamten Minderheitenschutzes sein müssen! Gleichzeitig bin ich enttäuscht, dass die Staatsregierung nicht auf die Möglichkeit, den Missbrauch der sorbischen Fahne durch entsprechende Auflagen der Versammlungsbehörden zu verhindern, hingewiesen hat. Schließlich hat die Dresdener Versammlungsbehörde dem Vernehmen nach das Zeigen des Stadtwappens auf Pegida-Demonstrationen per Auflage untersagt. Warum kann die sorbische Fahne nicht in gleicher Weise geschützt werden? Wenn der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber den sorbischen Symbolen nicht genügt, ist es an den Sorben und der gesamten Zivilgesellschaft, der Manipulation und dem Missbrauch sorbischer Fahnen entgegenzutreten und ggf. Personen, die solche manipulierten Fahnen missbräuchlich mit sich führen – gewaltfrei, aber konsequent zur Herausgabe aufzufordern.“

Sitemap | Impressum | Kontakt