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Gerade auch Lage des sorbischen Volkes spricht für die Aufnahme eines Minderheitenschutzartikels ins Grundgesetz

15.08.2019

Zum Vorstoß von Schleswig-Holstein und Sachsen für die Aufnahme des Schutzes der autochthonen Minderheiten ins Grundgesetz erklärt der sorbische Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag, Heiko Kosel:

Das Grundgesetz ist bei aller Fortschrittlichkeit von Anfang an mit einem Defizit behaftet: Anders als die Frankfurter Paulskirchenverfassung (Art. 13, §188), die Verfassung der Weimarer Republik (Art. 113) und die Verfassung der DDR (Art. 40) enthielt das Grundgesetz von Anfang an keinen Artikel zum Schutz nationaler Minderheiten. Deshalb ist ein solcher Vorstoß ebenso notwendig wie überfällig.

Auch der Versuch im Rahmen der Beratung der „Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat“ Anfang der 90er Jahre, die verfassungsrechtlichen Impulse aus der DDR aufzugreifen, scheiterte. Selbst der Minimalvorschlag – „Der Staat achtet die Identität der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten“ – wurde durch die Abgeordneten von CDU und vor allem der CSU verhindert. Seither haben viele europäische Staaten Artikel zum Schutz nationaler Minderheiten in ihre Verfassung aufgenommen, bedingt durch die Kopenhagener Kriterien zur Aufnahme in die EU, insbesondere unsere südlichen und osteuropäischen Nachbarn. Es ist überfällig, dass die Bundesrepublik endlich zu den fortschrittlichen europäischen Verfassungstraditionen im Minderheitenschutz aufschließt.

Gerade auch angesichts der aktuellen Lage des sorbischen Volkes, das seine Sprache und Kultur unter verschiedenen Herrschaftsregimen zu erhalten wusste, dessen Sprache aber gegenwärtig durch die UNESCO als gefährdet eingeschätzt wird, gehört die Aufnahme eines Minderheitenschutzartikels ins Grundgesetz auf die Tagesordnung.

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